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   BVerwG, 07.11.2000 - 1 D 16.99   

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BVerwG, 07.11.2000 - 1 D 16.99 (https://dejure.org/2000,21977)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.2000 - 1 D 16.99 (https://dejure.org/2000,21977)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 2000 - 1 D 16.99 (https://dejure.org/2000,21977)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beamter des mittleren technischen Dienstes bei einer Bundesbehörde - Private Erstellung von Behandlungsvorschriften für technische Geräte auf Veranlassung des Vorgesetzten für eine Privatfirma, die diese Geräte an staatliche Stellen liefert - Entgegennahme von 6.120,00 ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.11.1999 - 1 D 76.97

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter des höheren Dienstes und Lehrer an

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2000 - 1 D 16.99
    Als Gegenleistung für die erhaltene Zuwendung kommt dem Normzweck des § 70 BBG entsprechend eine mit der hauptamtlichen Dienstausübung in Zusammenhang stehende Leistung des Beamten nicht in Betracht; durch die Vorschrift soll gerade die "Käuflichkeit" von Amtshandlungen verhindert werden (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1999 - BVerwG 1 D 76.97 - BVerwG DokBer B 2000, 77).

    Zwar kann zum Hauptamt eines Beamten auch alles das zählen, was diesem Kraft Weisung seines Vorgesetzten zur Erledigung im Hauptamt übertragen ist (vgl. Urteil vom 9. November 1999 a.a.O.).

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beamten für seine Nebentätigkeit gewährten Geldzahlungen im Vergleich zu der dafür geleisteten Arbeit unverhältnismäßig hoch waren, sodass sie unter diesem Blickwinkel jedenfalls teilweise als unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 70 BBG anzusehen wären (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1999 a.a.O., m.w.N.).

    Ein entsprechender Disziplinartatbestand ist dann erfüllt, wenn der Beamte dienstpflichtwidrig gehandelt und sich dabei eigennützig (§ 54 Satz 2 BBG) bzw. ansehensschädigend (§ 54 Satz 3 BBG) verhalten hat (vgl. Urteil vom 9. November 1999 a.a.O.).

    Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für ein dienstpflichtwidriges Verhalten des Beamten im Sinne des § 54 Sätze 2 und 3 BBG insoweit, als in dem oben festgestellten Sachverhalt durch eine Verquickung persönlicher und dienstlicher Interessen zum Vorteil des Beamten eine Verletzung seiner Amtspflichten gesehen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.2000 - 1 D 58.98

    Dienstvergehen eines Zollsekretärs

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2000 - 1 D 16.99
    Einen dahin gehenden Willen hätte er deutlich machen müssen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 1 D 58.98 -).
  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94

    Weigerung von Beamten als Streikbrecher zu fungieren kann ein Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2000 - 1 D 16.99
    Eine rechtswidrige Anordnung ließ zwar grundsätzlich die Gehorsamspflicht des Beamten nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 - NVwZ 1995, 680), war jedoch nicht geeignet, dessen hauptamtlichen Aufgaben- und Pflichtenbereich wirksam zu erweitern.
  • BVerwG, 16.06.1992 - 1 D 11.91

    Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbahn; Vorwurf der

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2000 - 1 D 16.99
    Da der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt für das Disziplinarverfahren nicht bindend ist (stRspr, z.B. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255), hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
  • BVerwG, 30.03.2000 - 1 DB 24.99

    Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten - Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2000 - 1 D 16.99
    Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob es sich insoweit um eine verbindliche Weisung (vgl. dazu Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 1 DB 24.99 - m.w.N.) von Baudirektor ... gehandelt hat oder nicht.
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 D 81.97

    Postbeamter a.D.; Nichtbefolgung der dienstlichen Anordnung, sich amtsärztlich

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2000 - 1 D 16.99
    Weder dem Tenor noch der Begründung der Anschuldigungsschrift lässt sich ein entsprechender Anschuldigungswille des Bundesdisziplinaranwalts entnehmen (vgl. zur Auslegung der Anschuldigungsschrift Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    Auch wenn die Vermittlung von Wohnungen des Bundesvermögensamtes nicht zum hauptamtlichen Tätigkeitsbereich des Beamten gehörte und deshalb "Nebenbeschäftigung" im Sinne des § 1 Abs. 3 der Bundesnebentätigkeitsverordnung war, so handelte es sich bei der Annahme der 3.000,00 DM für die nebenbei vorgenommene Wohnungsvermittlung doch um eine Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes; denn der Geldbetrag war im Vergleich zum dafür geleisteten Aufwand - dem Nachweis einer Wohnung zum Kaltmietpreis von damals 193, 50 DM - unverhältnismäßig hoch und insoweit als unentgeltliche Zuwendung anzusehen (vgl. dazu Urteil vom 7. November 2000 - BVerwG 1 D 16.99 - m.w.N.).

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 70 BBG alle wirtschaftlichen "Vorteile", die dem Beamten von Dritten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, und auf die kein Anspruch besteht; es wird deshalb insoweit auch häufig von einer "unerlaubten Vorteilsannahme" gesprochen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. November 2000, a.a.O., UA S. 6 f.).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 1 D 34.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Postbeamter; Abberufung des

    Die Gehorsamspflicht besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anordnungen (vgl. Urteil vom 7. November 2000 - BVerwG 1 D 16.99 - BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 - NVwZ 1995, 680 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08

    Entfernung eines Zollbeamten aus dem Dienst bei erheblich verminderter

    Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 - vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris).
  • BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03

    In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG

    Demzufolge lösen z.B. Einstellungsurteile der Strafgerichte (Senatsurteile vom 8. April 1986 BVerwG 1 D 145.85 BVerwGE 83, 180 und vom 14. Mai 1986 BVerwG 1 D 157.85 DokBer B 1986, 209) und Strafbefehle (Senatsurteile vom 16. Juni 1992 BVerwG 1 D 11.91 BVerwGE 93, 255 und vom 7. November 2000 BVerwG 1 D 16.99 ; zum wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren vgl. Urteil vom 1. Dezember 1987 BVerwG 2 WD 66.87 BVerwGE 83, 373 ff.; zum anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. BGH, NJW 1999, 2288 ff.) keine Bindungswirkung aus.
  • DGH Baden-Württemberg, 20.10.2009 - DGH 1/09

    Unverhältnismäßigkeit einer Aberkennung der Ruhegehaltsbezüge eines Richters nach

    Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99).
  • VG Saarlouis, 19.04.2021 - 7 K 612/20

    Einstellung eines Disziplinarverfahrens; zur Weigerung eines Beamten, bestimmten

    Die Weisungsgebundenheit (Folgepflicht) besteht daher grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anordnungen [vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2000 - BVerwG 1 D 16.99 - BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 - NVwZ 1995, 680 f. (dort auch zur ausnahmsweisen Freistellung bei offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit einer Anordnung; eine weitergehende Entbindung des Beamten von der Gehorsamspflicht ist danach auch bei verfassungswidrigen Weisungen nicht geboten).].
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